Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für IT-Dienstleistungen, Hosting und Agenturleistungen

Stand: 11. Februar 2026


1. Geltungsbereich und Vertragsstruktur

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Nicolas Fürbeck, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Serpfinity“, nachfolgend „Anbieter“, und seinen Vertragspartnern, nachfolgend „Kunde“.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Diese AGB gelten für alle IT-Dienstleistungen, Hosting-Leistungen, Webentwicklungsleistungen, SEO- und Online-Marketing-Leistungen, Serveradministrationsleistungen sowie sonstige technische und beratende Leistungen des Anbieters.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.


2. Vertragsgegenstand und Leistungsabgrenzung

Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich IT-Infrastruktur, Serverbetrieb, Hosting, Webentwicklung, Suchmaschinenoptimierung, technischer Administration sowie projektbezogene Beratungs- und Agenturleistungen.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Werkleistung vereinbart, handelt es sich bei den Leistungen des Anbieters um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere konkrete Rankings, Umsätze oder Besucherzahlen, wird nicht geschuldet.

Hosting-Leistungen bestehen in der Zurverfügungstellung von Serverressourcen, Speicherplatz, Netzwerkanbindung und technischer Infrastruktur. Der Anbieter schuldet hierbei nicht den dauerhaften fehlerfreien Betrieb sämtlicher kundenseitiger Software oder Inhalte.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einem gesonderten Hostingvertrag.


3. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme eines Angebots, durch elektronische Zustimmung (z. B. Bestätigung per Checkbox im Bestellprozess) oder durch individuelle Beauftragung.

Der Anbieter ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


4. Laufzeit, Mindestlaufzeit und Abrechnungszeiträume

Verträge können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Sofern eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, ist diese im Bestellprozess ausdrücklich ausgewiesen und vom Kunden gesondert zu bestätigen.

Ohne gesonderte Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

Bei jährlicher Vorauszahlung erstreckt sich die Vertragsbindung mindestens auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Eine anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung ist ausgeschlossen, sofern der Vertrag vor Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums beendet wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


5. Vergütung, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweils individuell vereinbarten Angebot, der Online-Bestellübersicht oder einer gesondert bestätigten Leistungsvereinbarung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Vergütung.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsdatum. Rechnungen sind innerhalb dieser Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger angemessener Ankündigung die betroffenen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperrung erfolgt insbesondere zum Schutz vor weiterem Zahlungsrisiko.

(4) Eine Sperrung der Leistungen entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung. Die vertraglichen Zahlungspflichten bestehen für die Dauer des Verzugs fort.

(5) Bei fortdauerndem Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und gegebenenfalls die Bereitstellung der Hosting-Leistungen endgültig einzustellen.


6. Preisanpassung

(6) Der Anbieter ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände ändern, die für die Kalkulation maßgeblich waren.

(7) Eine Anpassung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Veränderungen von Infrastruktur- oder Rechenzentrumskosten

  • Änderungen von Lizenz- oder Softwarekosten

  • Preisänderungen bei eingesetzten Drittanbietern

  • erheblichen Änderungen der Energie-, Sicherheits- oder Personalkosten

  • gesetzlichen oder regulatorischen Änderungen

  • technischen Weiterentwicklungen oder Sicherheitsanforderungen

  • nachhaltigen Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

(8) Die Preisanpassung darf nur in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Kostenentwicklung stehen. Eine Preiserhöhung darf nicht erfolgen, soweit und solange sich die maßgeblichen Kosten insgesamt nicht erhöht haben.

(9) Preisänderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

(10) Sofern der Vertrag ohne Mindestlaufzeit geschlossen wurde, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Preisanpassung außerordentlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gilt die Anpassung als genehmigt.

(11) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert. Eine Anpassung wird frühestens mit Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam.

(12) Nach Ablauf einer Mindestlaufzeit und bei Fortsetzung des Vertrags auf unbestimmte Zeit gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.


7. Hosting Verfügbarkeit, Betrieb und freiwillige Gutschriftregelung

(1) Der Anbieter stellt die Hosting-Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten bereit. Eine ununterbrochene Erreichbarkeit oder eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Service-Level-Vereinbarung (SLA) in Textform vereinbart wurde.

(2) Der Anbieter strebt eine durchschnittliche Verfügbarkeit der gehosteten Website von mindestens 99 % im Jahresmittel an. Hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Garantie, zugesicherte Eigenschaft oder vertraglich geschuldete Mindestverfügbarkeit, sondern um eine interne Zielgröße.

(3) Maßgeblich für die Beurteilung der Erreichbarkeit ist das vom Anbieter eingesetzte technische Monitoring-System. Art, Umfang, Messintervall, Prüfmethodik sowie Standort der Messung bestimmen sich nach den jeweils eingesetzten technischen Gegebenheiten und anerkannten branchenüblichen Standards. Eine Beurteilung auf Grundlage externer Messungen, individueller Kundentools oder sonstiger Drittanbieter-Services ist ausgeschlossen.

(4) Nicht als Ausfallzeiten gelten insbesondere:

  • geplante oder ungeplante Wartungsarbeiten,

  • sicherheitsbedingte Maßnahmen oder Updates,

  • Notfallmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

  • höhere Gewalt,

  • Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen,

  • Störungen beim Infrastruktur- oder Rechenzentrumsbetreiber,

  • DDoS-Angriffe oder sonstige externe Angriffe,

  • Ausfälle, die durch Konfigurationen, Inhalte oder Handlungen des Kunden verursacht wurden,

  • Ausfälle einzelner Dienste bei fortbestehender Servererreichbarkeit.

(5) Unterschreitet die durchschnittliche Jahresverfügbarkeit den Wert von 99 %, gewährt der Anbieter dem Kunden auf schriftlichen Antrag eine freiwillige Gutschrift in Höhe von maximal einer anteiligen Monatsvergütung.

(6) Die Gutschriftregelung stellt die abschließende und ausschließliche Kompensation für eine etwaige Unterschreitung der angestrebten Verfügbarkeit dar. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Minderung, Vertragsstrafe oder Kündigung aus diesem Grund, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Die Gutschrift wird ausschließlich als Verrechnung mit zukünftigen Forderungen gewährt. Eine Auszahlung in bar ist ausgeschlossen.


8. Subunternehmer / Dritte / Leistungserbringung über Infrastruktur Dritter

(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten jederzeit geeignete Subunternehmer, freie Mitarbeiter und/oder technische Dienstleister einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Serverinfrastruktur, des Rechenzentrumsbetriebs, der Netzwerkanbindung, der Sicherheitsleistungen, der Domainverwaltung sowie für unterstützende IT- und Administrationsleistungen.

(2) Soweit Hosting- oder Infrastrukturleistungen geschuldet sind, erfolgt die Leistungserbringung regelmäßig unter Nutzung von Infrastruktur Dritter, insbesondere IONOS. Der Anbieter bleibt Vertragspartner des Kunden; ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem eingesetzten Infrastruktur- oder Rechenzentrumsanbieter entsteht hierdurch nicht.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, eingesetzte Subunternehmer oder Infrastrukturpartner aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen zu wechseln, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang im Wesentlichen nicht beeinträchtigt wird und keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Subunternehmer oder bestimmter technischer Systeme, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 DSGVO, bleiben unberührt und richten sich ergänzend nach den Regelungen zur Auftragsverarbeitung in diesen AGB sowie nach einem ggf. abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrag.


9. Mitwirkungspflichten des Kunden / Zugangsdaten / Sicherheit / Verzögerungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen und Zeitpläne angemessen. Mehraufwand, der dem Anbieter hierdurch entsteht (z. B. erneute Abstimmungen, wiederholte Deployments, zusätzliche Tests, Fehleranalyse), kann gesondert nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. nach Aufwand abgerechnet werden, sofern der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und stellt sicher, dass durch Inhalte, Daten oder die Nutzung der Systeme keine Rechte Dritter verletzt werden.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher zu verwahren, geeignete Passwörter zu verwenden und unbefugten Dritten keinen Zugriff zu ermöglichen. Soweit der Kunde Administratorzugänge erhält, ist er verpflichtet, keine sicherheitsrelevanten Änderungen vorzunehmen, die die Stabilität oder Sicherheit der Systeme beeinträchtigen können.


10. Abnahme, Revisionen, Änderungswünsche und Zusatzleistungen (Change Requests)

(1) Leistungsumfang und Abgrenzung. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils vereinbarten Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Hostingvertrag oder einer in Textform geschlossenen Individualvereinbarung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, gelten nicht als geschuldet. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Anpassungen, Erweiterungen, zusätzliche Funktionen, neue Seiten, Layout- oder Designänderungen, SEO-Maßnahmen, Performance-Optimierungen, Tracking- oder Consent-Anpassungen, Plugin- oder Theme-Wechsel, zusätzliche Schnittstellen, Content-Pflege sowie sonstige Weiterentwicklungen.

(2) Abnahme und Abnahmefiktion (sofern Werkleistung vereinbart). Soweit zwischen den Parteien ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist (z. B. Erstellung einer Website als „fertiges Werk“), erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme. Der Anbieter stellt dem Kunden das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Sofern der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht erklärt und keine wesentlichen Mängel in Textform rügt, gilt das Werk als abgenommen. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk produktiv nutzt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich macht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Nutzung zwingend erforderlich war, um einen wesentlichen Mangel zu prüfen.

(3) Revision(en) nach Lieferung. Sofern nicht anders in Textform vereinbart, umfasst ein Entwicklungsauftrag eine (1) Revision nach Lieferung/Übergabe des Arbeitsergebnisses. Eine Revision bedeutet die Bearbeitung eines vom Kunden gebündelt übermittelten Korrekturwunsches innerhalb eines zusammenhängenden Änderungszyklus, der sich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis bezieht. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungswünsche möglichst gesammelt und konkret zu übermitteln, um Mehraufwand zu vermeiden.

(4) Grenzen der Revision. Von der Revision nicht umfasst sind insbesondere (i) konzeptionelle Neuausrichtungen, (ii) Layout- oder Designwechsel, (iii) zusätzliche Unterseiten, neue Inhalte oder neue Funktionen, (iv) Erweiterungen des vereinbarten Scopes, (v) Änderungen aufgrund nachträglicher Kundenentscheidungen oder später bereitgestellter Inhalte, (vi) Anpassungen aufgrund drittseitiger Systeme (Plugins, Themes, APIs, Tracking, Consent), (vii) Anforderungen, die nachträglich aus rechtlichen, technischen oder organisatorischen Gründen des Kunden entstehen, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil waren.

(5) Weitere Änderungen als Zusatzleistungen. Sämtliche Änderungswünsche, Erweiterungen oder sonstigen Anforderungen nach Durchführung der vereinbarten Revision gelten als Zusatzleistungen. Zusatzleistungen sind vom Anbieter nur geschuldet, wenn der Kunde sie beauftragt und der Anbieter sie annimmt. Die Beauftragung kann in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail). Ein gesondertes formales Angebot ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, wenn der Anbieter dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand bzw. eine Aufwandsschätzung oder einen Stundensatz mitteilt und der Kunde die Durchführung bestätigt.

(6) Abrechnung von Zusatzleistungen. Zusatzleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich pauschal vereinbart – nach Zeitaufwand auf Basis des aktuell gültigen Stundensatzes des Anbieters abgerechnet. Der Anbieter ist berechtigt, für Zusatzleistungen angemessene Vorschüsse zu verlangen. Die Abrechnung kann auch erfolgen, wenn der Anbieter dem Kunden vorab eine Aufwandsschätzung mitgeteilt hat und der tatsächliche Aufwand aufgrund technischer Abhängigkeiten, drittseitiger Systeme, Fehlerbilder oder unvollständiger Informationen abweicht, sofern die Abweichung sachlich begründet ist.

(7) „Quick Fix“-Anfragen / Dringlichkeit. Anfragen mit kurzfristiger Priorisierung, „sofort“, „heute“, „dringend“, Wochenend- oder Feiertagseinsätze sind nur nach Verfügbarkeit und ausdrücklicher Annahme durch den Anbieter möglich und können mit einem angemessenen Dringlichkeitszuschlag bzw. einem gesonderten Stundensatz abgerechnet werden.

(8) Keine stillschweigende Einbeziehung. Ein bloßes Schweigen, eine vorübergehende Hilfestellung oder eine Kulanzleistung des Anbieters begründet keinen Anspruch des Kunden darauf, dass vergleichbare Leistungen künftig unentgeltlich oder als Vertragsbestandteil erbracht werden. Insbesondere begründet die wiederholte Ausführung kleiner Anpassungen keine betriebliche Übung und keine Erweiterung des Leistungsumfangs.

(9) Mitwirkung und Freigaben. Verzögerungen aufgrund fehlender Freigaben, verspätet gelieferter Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten), nachträglicher Richtungswechsel oder unvollständiger Angaben gehen zulasten des Kunden. Hieraus entstehender Mehraufwand kann als Zusatzleistung berechnet werden.


11. Datensicherung und Backup-Regelung

(5) Der Anbieter kann im Rahmen der Hosting-Leistungen automatisierte Sicherungskopien (Backups) der auf dem Server gespeicherten Daten erstellen. Umfang, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer (Retention) sowie die konkrete technische Umsetzung bestimmt der Anbieter nach eigenem Ermessen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Backup-Tarif oder eine gesonderte Datensicherungsvereinbarung in Textform abgeschlossen wurde.

(6) Sofern Backups erstellt werden, erfolgen diese typischerweise in regelmäßigen Intervallen (z. B. täglich) und werden innerhalb der bestehenden Serverinfrastruktur gespeichert. Dem Kunden ist bekannt, dass Sicherungen innerhalb derselben Infrastruktur im Fall eines vollständigen Hardwareausfalls, eines irreparablen Schadens, höherer Gewalt, eines schwerwiegenden Sicherheitsvorfalls oder vergleichbarer Ereignisse ebenfalls betroffen sein können.

(7) Backups dienen ausschließlich der kurzfristigen Wiederherstellung im Fall technischer Störungen, Fehlkonfigurationen oder einzelner Systemfehler. Eine externe, physisch getrennte Datensicherung (Offsite-Backup) ist nicht Bestandteil der Standardleistung, sofern nicht ausdrücklich eine erweiterte Backup-Leistung vereinbart wurde.

(8) Der Anbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass Backups jederzeit verfügbar sind oder eine vollständige Wiederherstellung sämtlicher Daten möglich ist. Insbesondere kann eine Wiederherstellung ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wenn Daten durch Schadsoftware, Verschlüsselung (z. B. Ransomware), fehlerhafte Kundensoftware, unsichere Plugins/Themes, Fehlbedienung oder sonstige kundenseitig verursachte Ereignisse beschädigt wurden.

(9) Wiederherstellungsleistungen (Restore) sind – sofern nicht ausdrücklich als Bestandteil eines Backup-Tarifs vereinbart – nicht geschuldet und können gesondert nach Aufwand abgerechnet werden.

(10) Der Kunde ist verpflichtet, eigenständig regelmäßige Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen und außerhalb der vom Anbieter betriebenen Infrastruktur aufzubewahren. Alternativ kann der Kunde gegen gesonderte Vergütung eine erweiterte Backup- und Wiederherstellungsleistung beim Anbieter buchen.

(11) Eine Haftung des Anbieters für Datenverluste ist – außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten – ausgeschlossen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur im Rahmen der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden und höchstens bis zur vertraglich vereinbarten Haftungsobergrenze. Eine Haftung für Datenverluste, die auf fehlende oder unzureichende eigene Sicherungsmaßnahmen des Kunden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.


12. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Haftung ist – außer in den in Absatz (1) genannten Fällen – der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für die betroffene Leistung gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet ist.

(5) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für:

  • entgangenen Gewinn,

  • ausgebliebene Einsparungen,

  • mittelbare Schäden,

  • Folgeschäden,

  • Datenverluste, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen,

  • Umsatzausfälle,

  • Reputationsschäden,

  • Betriebsunterbrechungen,

ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(6) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Mitarbeitern des Anbieters.

(7) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden Vorschriften, bleiben unberührt.


13. Auftragsverarbeitung und datenschutzrechtliche Rollenverteilung

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Hosting- oder IT-Dienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrags zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(2) Der Kunde bleibt in diesen Fällen alleiniger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

(3) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Kunden sowie zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung technisch erforderliche Zugriffe auf Server, Datenbanken, Dateien, Konfigurationen und sonstige Systeme vorzunehmen, soweit dies:

  • zur Einrichtung, Wartung, Aktualisierung oder Sicherung der Systeme,

  • zur Fehleranalyse,

  • zur Gefahrenabwehr,

  • zur technischen Unterstützung,

  • oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen

erforderlich ist.

(5) Ein solcher Zugriff stellt keine eigenständige Verantwortlichkeit des Anbieters im Sinne der DSGVO dar, sondern erfolgt ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Auftragsverarbeitung.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Unterauftragsverarbeiter einzusetzen, insbesondere Infrastruktur- und Rechenzentrumsbetreiber. Die Einbindung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 28 DSGVO.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, technische und organisatorische Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu bestimmen und fortlaufend anzupassen, sofern hierdurch das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.


 

14 Rechte an Arbeitsergebnissen, Lizenzen und Systembestandteilen

(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere Websites, Designs, Quellcodes, Templates, Konfigurationen, Datenbankstrukturen, Systemarchitekturen sowie sonstige technische oder gestalterische Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“), unterliegen dem Urheberrecht des Anbieters, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.


A. Gesondert vergütete Entwicklungsleistungen

(2) Soweit Arbeitsergebnisse im Rahmen eines ausdrücklich und gesondert vergüteten Entwicklungsauftrags erstellt werden, räumt der Anbieter dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht an den konkret beauftragten Arbeitsergebnissen ein.

(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst die Nutzung der Website im geschäftlichen Verkehr des Kunden. Es berechtigt nicht zur Übernahme interner Systemarchitekturen, Entwicklungsgrundlagen oder Agentur-Templates des Anbieters.

(4) Nicht Gegenstand der Rechteübertragung sind insbesondere:

  • vom Anbieter eingesetzte Drittsoftware-Lizenzen,

  • Agentur- oder Entwicklerlizenzen (z. B. Pagebuilder-, Framework- oder Plugin-Lizenzen),

  • interne Code-Bibliotheken,

  • System-Templates,

  • technische Infrastrukturkonzepte,

  • Hosting-Architekturen.

(5) Sofern für den Betrieb der Website Drittanbieter-Lizenzen erforderlich sind, obliegt deren eigenständiger Erwerb dem Kunden, sofern diese nicht Bestandteil des laufenden Hosting-Vertrags sind.

(6) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, eigene Agentur- oder Entwicklerlizenzen auf den Kunden zu übertragen oder deren Nutzung außerhalb der Hosting-Infrastruktur des Anbieters zu ermöglichen.

(7) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Anbieter.


B. Vergünstigtes oder unentgeltliches Hosting-Modell (Lizenzmodell)

(8) Erfolgt die Erstellung einer Website ganz oder teilweise unentgeltlich oder zu einem vergünstigten Preis im Rahmen eines Hosting-Vertrags, verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte vollständig beim Anbieter.

(9) Der Kunde erhält in diesem Fall ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Dauer des Hosting-Vertrags.

(10) Dieses Nutzungsrecht ist ausdrücklich auf die Nutzung innerhalb der Hosting-Infrastruktur des Anbieters beschränkt.

(11) Mit Beendigung des Hosting-Vertrags endet das Nutzungsrecht automatisch.


C. Umzug, Migration und Herausgabe

(12) Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe seiner eigenen Inhalte und Daten verlangen.

(13) Ein Anspruch auf kostenlose technische Migration, Umzugsunterstützung, Strukturaufbereitung oder Projektanpassung besteht nicht.

(14) Sofern der Kunde eine technische Übertragung der Website auf eine fremde Hosting-Infrastruktur wünscht, ist der Anbieter berechtigt, hierfür eine angemessene Umzugspauschale zu verlangen.

(15) Die Umzugspauschale dient dem Ausgleich des tatsächlichen technischen und administrativen Aufwands. Sie stellt keine Vertragsstrafe dar.

(16) Eine Verpflichtung zur Bereitstellung interner Entwicklungsgrundlagen, Projektstrukturen, Agentur-Templates oder systembezogener Konfigurationsbestandteile besteht nicht.


D. Freikaufoption

(17) Im Lizenzmodell gemäß Abschnitt B kann der Kunde gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Ablösepauschale erweiterte Nutzungsrechte erwerben.

(18) Die Höhe der Ablösepauschale richtet sich nach dem ursprünglichen Entwicklungsaufwand, der bisherigen Vertragslaufzeit sowie dem Umfang der gewünschten Rechteübertragung.

(19) Erst mit vollständiger Zahlung der Ablösepauschale werden die erweiterten Nutzungsrechte wirksam.


E. Abgrenzung zu Kundendaten

(20) Eigene Inhalte des Kunden, insbesondere Texte, Bilder, Produktdaten, personenbezogene Daten sowie sonstige bereitgestellte Materialien, verbleiben im Eigentum des Kunden.

(21) Diese Inhalte sind von den vorstehenden Lizenzregelungen nicht betroffen.


13. Freistellung

(1) Der Kunde ist allein verantwortlich für sämtliche von ihm bereitgestellten oder über die Hosting-Infrastruktur verbreiteten Inhalte, Daten, Dateien, Texte, Bilder, Softwarebestandteile oder sonstige Materialien.

(2) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus:

  • rechtswidrigen Inhalten,

  • Verstößen gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechte,

  • Datenschutzverstößen,

  • Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Kunden,

  • oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen des Kunden

resultieren.

(3) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei entsprechenden Hinweisen Inhalte vorübergehend zu sperren, sofern dies zur Vermeidung rechtlicher Risiken erforderlich erscheint.


15. Höhere Gewalt

(1) Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  • Naturereignisse,

  • Stromausfälle,

  • Ausfälle von Telekommunikationsnetzen,

  • Ausfälle oder Störungen bei Rechenzentrumsbetreibern,

  • Cyberangriffe, DDoS-Angriffe oder vergleichbare externe Angriffe,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Arbeitskämpfe,

  • Pandemien,

  • sonstige unvorhersehbare und nicht vom Anbieter zu vertretende Ereignisse.

(3) Für die Dauer solcher Ereignisse ist der Anbieter von seiner Leistungspflicht befreit.

(4) Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.


16. Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere:

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

  • technische Konzepte,

  • Zugangsdaten,

  • Quellcodes,

  • wirtschaftliche Kennzahlen,

  • Kunden- und Projektdaten.

(3) Die Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.

(4) Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen, die:

  • allgemein bekannt sind oder werden,

  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,

  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.


17. Gerichtsstand und Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters.

(3) Der Anbieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.


18. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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